Satzung der Stiftung der Freunde der Nationalgalerie e.V.

Der Vorstand

Hans-Georg Oelmann, Vorsitzender
Dr. Katharina von Chlebowski, Stellvertreterin
André Odier, Stellvertreter

Präambel

Der Verein der Freunde der Nationalgalerie hat im Jahre 2004 in der Neuen Nationalgalerie die Ausstellung „Das MoMA in Berlin“ realisiert und finanziert. Diese Ausstellung war ein in Europa beispielloser Erfolg. Über 1,2 Mio. Menschen haben diese Ausstellung gesehen. Die Ausstellung war aber nicht nur ein großer Erfolg für die Kunst des 20. Jahrhunderts, sie war auch ein finanzieller Erfolg und hat einen Erlös von über 6 Mio. Euro erbracht. Vorstand und Kuratorium des Vereins sind übereingekommen, dass dieser finanzielle Erfolg dauerhaft sichtbar bleiben und deshalb diese Stiftung gegründet werden soll, um den Verantwortlichen der Nationalgalerie kontinuierlich die Möglichkeit zu eröffnen, zeitgenössische Kunst zu erwerben. Diese Werke bleiben Eigentum der Stiftung und Besitz der Nationalgalerie. Mit dieser Stiftung soll der Dialog zwischen den Verantwortlichen der Nationalgalerie und der jungen aktuellen internationalen Kunst intensiviert und die Möglichkeit geschaffen werden, zeitnah und daher relativ günstig Kunstwerke der Gegenwart zu erwerben. Dies vorausgeschickt erhält die Stiftung die nachfolgende Satzung:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Vereins der Freunde der Nationalgalerie für zeitgenössische Kunst“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der zeitgenössischen Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verfolgt, dass die Stiftung aus ihren Erträgen zeitnah zeitgenössische Kunst erwirbt. Zur »Zeitgenössischen Kunst« zählen Werke, deren Entstehung grundsätzlich nicht mehr als 10 Jahre vom Zeitpunkt der Erwerbung an zurückliegt und deren Schöpfer der jungen Generation – grundsätzlich nicht älter als 45 Jahre – angehören. Dabei ist es gleichgültig, welcher Nationalität der Künstler/die Künstlerin ist, genauso wie der Entstehungsort der Kunst bei Ankaufserwägungen keine Rolle spielt.
  2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch regelmäßigen Erwerb von Kunstwerken, die zwar im Eigentum der Stiftung bleiben, aber unmittelbar nach Erwerb der Sammlung der Nationalgalerie als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt werden. Die Nationalgalerie entscheidet über die Art der Präsentation, Ausstellung etc. der übergebenen Werke ebenso wie darüber, ob die Werke ausgeliehen werden für andere Ausstellungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt mit ihrem in § 2 festgelegten Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von 900.000,00 Euro in bar.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Aus den Stiftungsmitteln erworbene Kunstwerke bleiben im Eigentum der Stiftung und werden unentgeltlich der Nationalgalerie zur Verfügung gestellt, die die Arbeiten sorgfältig bewahren und eventuell erforderliche Restaurierungskosten übernehmen wird.
  3. In Ausnahmefällen kann die Stiftung mit Zustimmung des Stifters Kunstwerke verkaufen.

§ 5 Anlage des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen soll einer Anlage zugeführt werden, damit aus den Erträgen der Stiftungszweck und der Vermögenserhalt der Stiftung gewährleistet wird.
  2. Über die Anlage des Stiftungsvermögens darf der Stiftungsvorstand erst entscheiden, wenn eine Anlagekommission eine Empfehlung über die Art der Anlage ausgesprochen hat. Diese Anlagekommission besteht aus drei unabhängigen Persönlichkeiten, die entsprechende Sachkunde haben und vom Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie nach Anhörung des Kuratoriums des Vereins der Freunde der Nationalgalerie für die Dauer von drei Jahren benannt werden. Die Anlagekommission unterbreitet dem Stiftungsvorstand ihre Vorschläge. Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens.

§ 6 Zuwendungen

Die Stiftung darf Zuwendungen annehmen, die dem Stiftungsvermögen anwachsen, Bestimmung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a) AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 7 Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe und damit ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
  3. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 8 Organ, Vertretung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  3. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen.
  4. Die Stiftung wird vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.

§ 9 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, von denen ein Vorstandsmitglied dem Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie angehört. Dieses Vorstandsmitglied wird vom Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie bestimmt. Ein weiteres Vorstandsmitglied wird vom Kuratorium des Vereins, das dritte Vorstandsmitglied von Vereinsvorstand und Kuratorium des Vereins gemeinsam bestimmt. Mitglieder des Kuratoriums des Vereins können auch – wenn sie dazu bestimmt werden – Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
  2. Der Stiftungsvorstand wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu ersetzen. Sie werden nur für die restliche Dauer bestimmt, für die das ausgeschiedene Mitglied in den Stiftungsvorstand entsandt war. Scheidet das Vorstandsmitglied des Vereins der Freunde der Nationalgalerie aus dem Vorstand des Vereins aus, so endet damit automatisch auch seine Funktion als Stiftungsvorstand. In diesem Fall wird der Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie unverzüglich einen Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die noch verbleibende Restzeit bestimmen.
  3. Das vom Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie bestimmte Mitglied des Vorstandes dieser Stiftung ist zugleich Vorsitzender des Vorstands dieser Stiftung. Das vom Kuratorium bestellte Mitglied ist stellvertretender Vorstandsvorsitzender.
  4. Eine Wiederberufung der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  5. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und führt den Willen des Stifters – des Vereins der Freunde der Nationalgalerie – so wirksam und nachhaltig wie möglich durch. Ihm obliegt insbesondere – die Verwaltung des Stiftungsvermögens, – die Verwendung der Stiftungsmittel, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, – die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung gegenüber der Stiftungsaufsicht.
  2. Soweit sich der Stiftungsvorstand wegen seiner Aufgaben und zur Wahrnehmung er laufenden Geschäfte eines oder mehrerer Geschäftsführer bedient, unterliegt dieser bzw. unterliegen diese den Weisungen des Vorstandes. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands wird auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.

§ 11 Ankaufskommission

  1. Der Stiftung zugeordnet ist die Ankaufskommission, die allein im Rahmen der vorhandenen Mittel über den Erwerb der nach dem Stiftungszweck anzuschaffenden Kunstwerke entscheidet. Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen die Kaufentscheidung nur aus finanziellen Gründen (ausreichende Mittel nicht vorhanden).
  2. Die Ankaufskommission besteht aus drei Mitgliedern: Ein Mitglied wird vom Direktor der Nationalgalerie bestimmt, dieses soll nach Möglichkeit der für den Hamburger Bahnhof bzw. für die Zeitgenössische Kunst der Nationalgalerie Verantwortliche sein; das zweite Mitglied wird vom Kuratorium des Vereins der Freunde der Nationalgalerie benannt. Das vom Direktor und das vom Kuratorium bestimmte Mitglied werden sich auf das dritte Kommissionsmitglied einigen, das weder dem Vereinsvorstand noch dem Kuratorium des Vereins angehören darf. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Während die vom Direktor der Nationalgalerie und vom Kuratorium des Vereins der Freunde der Nationalgalerie Benannten beliebig oft wiederbenannt werden können, ist die Wiederwahl des dritten Kommissionsmitgliedes nur einmal möglich; dieses kann also allenfalls vier Jahre der Ankaufskommission angehören.
  3. Das vom Direktor entsandte Mitglied ist Vorsitzender der Ankaufskommission.
  4. Die Ankaufskommission soll möglichst einstimmig entscheiden. Bei einer Kaufentscheidung darf das vom Direktor der Nationalgalerie bestimmte Mitglied der Kommission nicht überstimmt werden.
  5. Die Mitglieder der Ankaufskommission sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden in angemessener Höhe ersetzt.

§ 12 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen und dem Vorstand des Vereins der Freunde der Nationalgalerie und dem Vorstand der Stiftung vorzulegen.
  3. Auf Anordnung des Stifters hat der Stiftungsvorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes i. S. v. § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.
  4. Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie – im Falle einer Prüfung nach Absatz 3 – den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht.
  5. Über das abgelaufene Geschäftsjahr und dessen Ergebnisse informiert der Stiftungsvorstand möglichst zeitnah den Stifter.

§ 13 Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftliche Erklärungen abgegeben haben.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Interesse der Stiftung möglichst einstimmig zu fassen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so entscheidet die Mehrheit.
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Der Stiftungsvorstand kann die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszweckes ändern, wenn ihm dieses sinnvoll erscheint, auch ohne dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Vereins der Freunde der Nationalgalerie und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte berühren, ist stets die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
  3. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein der Freunde der Nationalgalerie. Sollte bei Aufhebung der Stiftung der Verein nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die das Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend einsetzen soll und es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 15 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz Berlin.
  3. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 Stiftungsgesetz verpflichtet, der Aufsichtsbehörde – unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen und zu belegen (Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen), wobei die Einsetzung der Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins der Freunde der Nationalgalerie mit legitimierender Wirkung nach außen zu bestätigen ist, und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mit zuteilen; – den nach § 11 Absatz 4 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten bzw. bei Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihr Zusammenlegen mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Auch die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde ist, soweit steuerliche Aspekte berührt werden, vorher einzuholen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

§ 17 Übernahme der Gründungskosten

Die Stiftung trägt die vom Verein der Freunde der Nationalgalerie verauslagten Gründungskosten in voller Höhe.